Ornithologenverband
Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung

§1
Name, Sitz und Zeichen des Vereins

(1) Der eingetragene Verein führt den Namen „Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V.“, in abgekürzter Form „OSA“.

(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen. Er hat seinen Sitz in Halle/ Saale. Der Verein ist Mitglied im Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V.

(3) Der Verein führt ein Vereinszeichen (Signet), das nur mit Genehmigung des Vorstandes benutzt werden darf. Das Vereinszeichen ist in Anlage 1 zu dieser Satzung dargestellt.

§2
Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, speziell der Vogelkunde und die Förderung des Naturschutzes. Er erstrebt dieses Ziel nur in gemeinnütziger Form auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere durch Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und durch gegenseitigen Austausch der gesammelten Erfahrungen und Beob- achtungen in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften. Der Verein koordiniert die avifaunistische Arbeit in Sachsen-Anhalt. Er unterstützt die Bildung und den Aufbau lokaler und regionaler Strukturen und fördert die Schaffung von speziellen Sektionen für spezielle Aufgaben.

(2) Der Verein ist dem Anliegen des nationalen und internationalen Vogelschutzes ver- pflichtet.

§3
Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Vereinsämter

(1) Die Mitglieder des Vereines werden ehrenamtlich tätig. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann auf Beschluß des Vorstandes, nach Anhörung des Beirates, ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 sind zu beachten.

§5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(2) Familienangehörige von Ordentlichen Mitgliedern sowie Mitglieder anderer ornitho- logischer Vereinigungen, die Mitglied im OSA sind, können als Außerordentliche Mit- glieder aufgenommen werden.

(3) Der Vorstand hat das Recht, in besonders zu begründenden Fällen Ehrenmitglieder zu ernennen.

(4) Die Vereinszugehörigkeit. mit Ausnahme die der Ehrenmitglieder, ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit der Annahme des Antrages durch den Vereinsvorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§6
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, insbesondere an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sofern vereinseigene Einrichtungen bestehen, ist jedes Mitglied berechtigt, diese zu nutzen.

§7
Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vogel- und Naturschutzes nach Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, und für deren Erfüllung zu sorgen.
Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

(2) Ehrenmitglieder sind von der. Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder länger als ein Jahr seinen Beitrags- verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist mindestens vier Wochen vor der Vorstandssitzung Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile oder Mittel des Vereines.

§9
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Beirat.

§10
Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Auf Beschluß des Vorstandes oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, können weitere Mitgliederversammlungen abgehalten werden.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie ent- scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

(5) Der Schriftführer protokolliert jede Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über Tätigkeit, Vereins- zeitschrift und Finanzlage mit Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichtes der Revisoren beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes und wählt zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr. Der Mitgliederversammlung sind weiterhin vorbehalten:

  • Änderung der Satzung und des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

§11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus fünf Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 1. Stellvertreter,
  • dem 2. Stellvertreter,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stimmen- mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl seiner Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitglie- derversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. und der 2. Stellver- treter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Sofern der Schriftleiter der Vereinszeitschrift nicht bereits ein Vorstandsamt innehat, gehört er als solcher mit Stimmrecht dem erweiterten Vorstand an.

(5) Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Herausgabe der Vereinszeitschrift,
  • bei Bestehen die Verwaltung von Einrichtungen des Vereines.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann er einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betrauen und davon wieder entbinden sowie sie zusammenführend in einen Beirat berufen und wieder abberufen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie dem Protokoll- führer zu unterschreiben.

§12
Der Beirat

(1) Der Beirat von fünf bis höchstens 15 Mitgliedern dient der fachlichen und regionalen Beratung des Vorstandes und wirkt unabhängig von zwischenzeitlichen Neuwahlen. Er ist in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend, aber ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

(2) Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§13
Die Vereinszeitschrift

(1) Der Verein ist Herausgeber der Zeitschrift ,,Apus“. Der Vorstand beruft den Schriftleiter und die Mitglieder einer Redaktionskommission für eine Wahlperiode.

(2) Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder erhalten die Vereinszeitschrift unentgeltlich.

§14
Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§15
Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereines. Er führt das Kassen- buch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter vorzunehmen.

§16
Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. Die Revisoren haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§17
Auflösung des Vereines

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflö- sungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.

(2) Das bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen fällt an den Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA) mit der Auflage, es unmittelbar für die ornithologische Forschung und den Vogelschutz in Sachsen-Anhalt zu verwenden.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§18
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Klietz, den 06. November 2010

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